Vermarktung von Pflanzen und Blumen im Einzelhandel
(LEH, Blumenladen/Floristikgeschäft, Gartencenter, Bio-Laden usw.)

Einzelhandelsunternehmen, die Bio-Pflanzen und -Schnittblumen an Endverbraucher:innen verkaufen, müssen sich der Kontroll- bzw. Zertifizierungspflicht unterziehen und sind nur unter bestimmten Bedingungen von dieser befreit. 

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

Warenannahme

Die Transporteinheiten werden i. d. R. vom Großhandelsunternehmen mit Lkws zum Einzelhandel geliefert. Bei der Warenannahme bzw. Anlieferung findet eine Wareneingangskontrolle durch das Einzelhandelsunternehmen statt. Diese wird dokumentiert. 

Lagerung

Zum Teil werden die Pflanzen und Schnittblumen vor dem Verkauf gelagert.

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

Falls erforderlich, findet ein Herrichten mit ggf. neuer Etikettierung und Verpackung der Pflanzen und Blumen statt. So kann ein floristisches Herrichten erfolgen. Dabei werden Sträuße aus Bundware oder Kränze aus Schnittgrün gebunden und gestaltet. 

Im Einzelhandel werden die Zierpflanzen und Schnittblumen mit unterschiedlichen Verkaufshilfen angeboten. So werden Pflanzen beispielsweise in Pflanzenregalen, auf Verkaufstischen mit Bewässerungssystem, CC-Karren oder Körben präsentiert, während Schnittblumen häufig in Eimern auf Tischen oder auf dem Boden angeboten werden. 

Die Kund:innen nehmen die Pflanzen oder Blumen mit an die Kasse, wo sie nach dem Bezahlen einen Kassenbon/eine Rechnung (z. B. erstellt durch eine elektronische Ladenkasse) erhalten. 

Die gekaufte Ware wird anschließend im Warenwirtschaftssystem als verkaufte Bio-Ware verbucht und aus dem Gesamtbestand im Warenwirtschaftssystem des Einzelhandelsunternehmens herausgenommen. 

Alternativ ist eine “offene Ladenkasse” (d. h. Barkasse ohne technische Ausstattung) möglich. Hierbei gibt es keinen Bon und es besteht auch keine Bon-Pflicht. Vorliegen muss jedoch ein täglicher Kassenbericht mit der rechnerischen Ermittlung der Tageseinnahmen. Die Aneinanderreihung von Kassenberichten ergibt das Kassenbuch. Der Warenausgang kann über eine Schwellenerfassung dokumentiert werden. Dazu werden vor Verkaufsbeginn alle Artikel im Verkaufsraum oder am Marktstand erfasst. Nach Verkaufsende werden alle nicht verkauften Produkte gezählt. Die Differenz zum Anfangsbestand ergibt die Menge der verkauften Waren. 

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

Vermarktung über den Einzelhandel