Nach der EU-Bio-Verordnung
1-jährige Arten sind nach der EU-Bio-Verordnung Arten, deren Anbauzyklus - von der Umpflanzung des Sämlings bis zur 1. Ernte des Erzeugnisses - in 1 Vegetationsperiode abgeschlossen ist (Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.8. der VO (EU) 2018/848). Die Verordnung definiert „1-jährige Arten“ nicht streng botanisch, sondern aus pflanzenbaulicher Sicht und nach ihrer Verwendung. Hierzu gehören Arten, die botanisch 2-jährig sind (z. B. Brokkoli) und botanisch 1-jährige Arten sowie Arten deren Vegetationsperiode endet, weil die Witterungsverhältnisse ihr Leben beenden.
Botanisch
In der Botanik sind 1-jährige bzw. (sommer-)annuelle Pflanzen (lat. annus “Jahr”) krautige Pflanzen, die von der Keimung des Samens über die Ausbildung der gesamten Pflanze, Bildung der Blüte und Befruchtung bis zur Fruchtreife des neuen Samens nur 1 Vegetationsperiode benötigen und nach der Reife des Samens in derselben Vegetationsperiode absterben (vertrocknen oder verfaulen), wobei diese Vegetationsperiode sowohl durch einsetzenden Frost als auch Trockenheit begrenzt sein kann. Als 1-jährige Pflanze bezeichnet man, aus gärtnerischer Sicht und im engeren Sinne, kurzlebige Pflanzen, die nur 1 Sommer lang blühen und nach der Samenbildung absterben. Damit unterscheiden sie sich deutlich von den 2-jährigen und den mehrjährigen Pflanzen. Typische 1-jährige sind beispielsweise die Kapuzinerkresse und Ringelblume.
(Quelle: Wikipedia, verändert)