Unter "freier Natur" im Sinne des § 40 BNatSchG wird jede Fläche verstanden, die nicht dem innerörtlichen Bereich zuzuordnen ist sowie von Gebäuden zugeordnete Gärten und Wochenendhaussiedlungen, Sportanlagen, in unmittelbarem Zusammenhang mit Mahnmalen stehende Bepflanzungen, Friedhöfe und Ruhestätten (ausgenommen Bestattungswälder und Ruheforsten) und bestehende (Landschafts‑)Parks mit gärtnerisch-ästhetischer Ausrichtung im nicht innerörtlichen Bereich.
(Quelle: Bundesnaturschutzgesetzt: https://www.buzer.de/gesetz/8972/index.htm)