Allgemeine Vermarktungsvorgaben

Zierpflanzen, Jungpflanzen, Stauden, Gehölze und Schnittblumen sind im Sinne des Gesetzes unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Tätigkeiten, die unter die Zertifizierungspflicht fallen

Binden von Bio-Blumensträußen, Kränzen usw.

Das Zusammenstellen von Bio-Schnittblumen, wie beispielsweise das Binden von Bio-Blumensträußen oder -Gestecken, ist keine „Aufbereitung“ im Sinne der EU-Bio-Verordnung, wenn die Bio-Erzeugnisse - also die Blumen und das Grün - vor den Augen der Kund:innen zusammengestellt werden. Bindegarn, Rohling oder Steckmasse dienen lediglich dem Zusammenhalt und der optimalen Präsentation der Bio-Blumen und -Gestecke. Die EU-Bio-Verordnung kennt keine Regelungen für solche Präsentations- oder Bindehilfen. Es ist jedoch empfehlenswert, Umweltaspekte dabei grundsätzlich zu beachten und möglichst auf natürliche Produkte zurückzugreifen. Auch Blumensträuße, die in Folie angeboten werden, gelten nicht als „vorverpackt“ nach EU-Lebensmittelinformationsverordnung.

Im Folgenden einige Beispiele:

  • „Bio-Adventskranz“: Tannengrün und weiteres Steckmaterial sind biologische Erzeugnisse.
  • „Adventskranz mit Bio-Tannengrün“, wenn anderes Steckgut oder Zierrat konventionell produziert ist
  • „Gesteck mit Bio-Lilie“, wenn alles außer der Lilie konventionell produziert ist
  • „Blumenstrauß mit Bio-Rosen“, wenn alles außer den Rosen konventionell produziert wurde
Binden von Bio-Blumensträußen beim Großhandelsunternehmen 

Auch beim Großhandelsunternehmen können Bio-Blumen unterschiedlicher Herkunftsbetriebe zu Sträußen gebunden werden. Beim Zusammenstellen von Bio-Sträußen sind Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass es zu Vermischungen kommt. Es ist empfehlenswert Blumen gleicher oder ähnlicher Art/Sorte nicht gleichzeitig in Bio- und konventioneller Qualität im Unternehmen vorzuhalten. 

Folgende Beispiele beschreiben eine mögliche Trennung:

  • Durch die zeitlich getrennte Anlieferung und Vermarktung von Bio-Ware (z. B. Dienstag und Mittwoch) und konventioneller Ware (in der restlichen Woche)
  • Dadurch dass, bestimmte Blumen im Unternehmen ausschließlich in Bio-Qualität vorhanden sind (z. B. alle Cyclamen und alle Christrosen)
  • Das Binden der Sträuße findet zeitlich getrennt statt (siehe oben).
  • Die Tische und Schnittwerkzeuge zum Binden der Sträuße werden gereinigt.
  • Die Mitarbeitenden werden geschult.
Trocknen und Bleichen/Färben von Bio-Blumen

Das gelegentliche Trocknen von Bio-Blumen in der Raumluft stellt keine Verarbeitung dar und kann ohne Gefährdung des Bio-Status der Blumen erfolgen.

Die „industrielle“ Trockenblumenproduktion mit Hilfsmitteln wie Granulaten ist ein von der Erzeugung getrennter Schritt und ist separat zu bewerten. Dies muss mit der Kontrollstelle abgeklärt werden.

Gefärbte oder gebleichte Bio-Blumen können nicht als Bio-Blumen gekennzeichnet werden, da weder Bleichmittel noch Farben zu diesen Zwecken zugelassen sind. Vertrauen Sie daher auf die natürliche Farbpracht der Bio-Pflanzen und verzichten Sie auf färbende Stoffe.

Rechtsgrundlagen

  • EU-Bio-VO 2018/848 Art. 2 (1), Art. 3, Art. 34 (2), Art. 35 (2) und Art. 44
  • Ökolandbaugesetz § 3 Abs. 2 

Beispiel für mögliche Verstöße und Vorsorgemaßnahmen

Die räumliche oder zeitliche Trennung  ist nicht erfolgt. Es wurde eine konventionelle „Zutat“ - z. B. Schnittgrün - verwendet, weil dieses noch im Binderaum vorhanden war. Trotzdem wurde der fertige Strauß als Bio-Blumenstrauß gekennzeichnet. Damit wurde der Strauß unzutreffend als Bio-Strauß gekennzeichnet.

Folgende Vorsorgemaßnahmen könnten getroffen werden:

  • Deutliche Kennzeichnung der Warenpartien
  • Klar definierter Ablauf der zeitlichen und räumlichen Trennung und Kontrolle
  • Regelmäßige Schulungen der Mitarbeitenden